Was sich zuletzt geändert hat
Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung erneut angepasst und kehrt ab sofort zur Warnstufe zurück: Seit dem 23. Februar 2022 gilt bei körpernahen Dienstleistern wieder die 3G-Regel.
Der Betrieb von körpernahen Dienstleistungen ist in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nach § 17 CoronaVO nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Über die Unterscheidung zwischen immunisierten und nicht-immunisierten Personen informieren wir auf unsererCorona-Sonderseite.
Hier finden Sie die aktuellen Corona-Regeln auf einen Blick.
Weitere Informationen können Sie auf der Website der Landesregierung nachlesen.
Für die Inanspruchnahme gesundheitsbezogener Dienstleistungen bleibt § 28b Absatz 2 IfSG unberührt.
In diesem Zusammenhang ist außerdem wichtig:
- Impf- und Genesenennachweise sind ebenso wie Testnachweise mit einem amtlichen Ausweisdokument abzugleichen. Es besteht die Verpflichtung den Nachweis auf elektronischem Wege zu überprüfen – zum Beispiel mit der CoVPassCheck-App.
- Ein negativer Schnelltest-Nachweis darf nicht älter als 24 Stunden, ein negativer PCR-Testnachweis nicht älter als 48 Stunden sein.
- Kunden körpernaher Dienstleister dürfen sich nach § 5 Absatz 1, Absatz 4 Nr. 1 CoronaVO unter Aufsicht des jeweiligen Dienstleisters selbst testen. Der vom Dienstleister aufgestellte Testnachweis kann nicht für den Zutritt zu anderen Einrichtungen oder Veranstaltungen genutzt werden.